Inhalt
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein.
(2) Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(3) 1Die oder der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 2Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.