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Schulordnung für die Berufsfachschulen für Musik (Berufsfachschulordnung Musik – BFSO Musik) Vom 30. September 2008 (GVBl. S. 806) BayRS 2236-4-1-3-K (§§ 1–66)
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Erster Teil Allgemeines(vgl. Art. 1 bis 3 und 13 BayEUG) (§§ 1–2)
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Zweiter Teil Wahl des schulischen Bildungswegs(vgl. Art. 44 BayEUG) (§§ 3–8)
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Dritter Teil Inhalte des Unterrichts(vgl. Art. 45 bis 48 BayEUG) (§§ 9–10)
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Vierter Teil Grundsätze des Schulbetriebs(vgl. Art. 49 und 50 BayEUG) (§§ 11–18)
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Fünfter Teil Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse (§§ 19–27)
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Sechster Teil Prüfungen (§§ 28–43)
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Abschnitt I Abschlussprüfung, pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Musik(vgl. Art. 54 BayEUG) (§§ 28–40)
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Abschnitt II Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber (§§ 41–43)
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Siebter Teil Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerkonferenz(vgl. Art. 57 und 58 BayEUG) (§§ 44–52)
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Achter Teil Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (§§ 53–56)
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Neunter Teil Schule und Erziehungsberechtigte(vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG) (§ 57)
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Zehnter Teil Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen(vgl. Art. 84 und 85 BayEUG) (§§ 58–60)
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Elfter Teil (aufgehoben) (§§ 61–62)
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Zwölfter Teil Sonstiges (§§ 63–64)
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Dreizehnter Teil Staatliche Anerkennung (§ 65)
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Vierzehnter Teil Schlussvorschriften (§ 66)
[Schlussformel]
Anlage 1 Stundentafeln der Berufsfachschule für Musik
Anlage 2 Prüfungspflichtige Fächer und Form der Abschlussprüfung der zweijährigen Ausbildung
Anlage 3a Prüfungspflichtige Fächer und Form der pädagogischen Zusatzprüfung
Anlage 3b Prüfungspflichtige Fächer und Form der künstlerischen Zusatzprüfung
Inhalt
BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
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Sechster Teil Prüfungen
Abschnitt I Abschlussprüfung, pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Musik(vgl. Art. 54 BayEUG) (§§ 28–40)
Abschnitt II Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber (§§ 41–43)