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BFSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.05.2023
§ 29
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
Verlassen Schülerinnen und Schüler während eines Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.