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Text gilt ab: 01.04.2025
Fassung: 17.09.1991
§ 9
Ort mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Waldkurbetrieb
(1) Ort mit Heilquellenkurbetrieb ist ein Kurort, der über eine staatlich anerkannte Quelle mit natürlichem Heilwasser verfügt, das therapeutisch genutzt wird.
(2) Ort mit Heilstollenkurbetrieb ist ein Kurort, der
1.
über einen Stollen, z.B. eine Höhle oder ein Bergwerk verfügt, dessen spezifische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden,
2.
ein wissenschaftlich anerkanntes und bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima und eine Luftqualität im Stollen besitzt, deren Eigenschaften periodisch überprüft werden, und
3.
eine bioklimatisch günstige Lage aufweist.
(3) Ort mit Peloid-Kurbetrieb ist ein Kurort, der über Heilmoore aus ortstypischen Lagerstätten verfügt, die therapeutisch genutzt werden.
(4) Ort mit Waldkurbetrieb ist ein Kurort, der
1.
über Kurwald mit einem Waldareal mit einer Fläche von mindestens 12 ha oder mindestens zwei Waldarealen mit einer Fläche von je mindestens 6 ha verfügt,
2.
über ein geeignetes, auf den Kurwald abgestimmtes Nutzungskonzept verfügt,
3.
ein geeignetes Waldgestaltungskonzept vorweist,
4.
über mindestens einen Kurbetrieb zur Durchführung von Waldkuren verfügt.