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Text gilt ab: 01.04.2025
Fassung: 17.09.1991
§ 7a
Waldheilbad
1Waldheilbad ist ein Kurort, der
1.
über Kurwald mit einem Waldareal mit einer Fläche von mindestens 12 ha oder mindestens zwei Waldarealen mit einer Fläche von je mindestens 6 ha verfügt, der in besonderer Weise für die indikationsbezogene therapeutische oder rehabilitative Behandlung geeignet ist (Heilwald),
2.
über ein geeignetes, auf den Heilwald abgestimmtes Nutzungskonzept verfügt,
3.
ein geeignetes Waldgestaltungskonzept vorweist,
4.
über ein umfassendes Angebot geeigneter Kurbetriebe und Kureinrichtungen zur Durchführung der Waldkuren einschließlich therapeutischer Behandlung verfügt und
5.
sich mindestens zehn Jahre als Kurort bewährt hat.
2Kurwald ist Wald, der für die natürliche Gesunderhaltung und die Gesundheitsvorsorge des Menschen in herausgehobener Weise geeignet ist.