Inhalt
§ 1
Grundsatz für Kurorte
(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Heilbad (§ 3), Kneippheilbad (§ 4), Kneippkurort (§ 5), Schrothheilbad (§ 6), Schrothkurort (§ 7), heilklimatischer Kurort (§ 8) oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb (§ 9) anerkannt werden, wenn die allgemeinen (§ 2) und die artspezifischen (§§ 3 bis 9) Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.