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BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 5
Kneippkurort
Kneippkurort ist ein Kurort, der über ein ausreichendes Angebot an Kureinrichtungen und über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt.