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Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Bayerische Anerkennungsverordnung – BayAnerkV) Vom 17. September 1991 (GVBl. S. 343, ber. S. 371) BayRS 2024-1-1-I (§§ 1–21)
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Erster Abschnitt Anerkennung von Kurorten (§§ 1–9)
§ 1 Grundsatz für Kurorte
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
§ 3 Heilbad
§ 4 Kneippheilbad
§ 5 Kneippkurort
§ 6 Schrothheilbad
§ 7 Schrothkurort
§ 8 Heilklimatischer Kurort
§ 9 Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb
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Zweiter Abschnitt Anerkennung von Luftkurorten und Erholungsorten (§§ 10–11)
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Dritter Abschnitt Verfahren (§§ 12–15)
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Vierter Abschnitt Verwendung der Bezeichnung (§ 16)
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Fünfter Abschnitt Fachausschuß (§§ 17–19)
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Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen (§§ 20–21)
[Schlussformel]
Inhalt
BayAnerkV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 17.09.1991
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§ 5
Kneippkurort
Kneippkurort ist ein Kurort, der über ein ausreichendes Angebot an Kureinrichtungen und über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt.