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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 66
Wiederholung von Prüfungen
(1) 1Die Prüfungen nach § 60 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. 2Dieser ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung von der zu prüfenden Person zu stellen. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 55 entsprechend.
(2) Die Leitung der Weiterbildung informiert die betroffene Person spätestens vier Wochen vor der Wiederholungsprüfung über den angesetzten Prüfungstermin.