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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 62
Durchführung der Prüfungen
(1) 1Mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt der Prüfungsausschuss Dozentinnen und Dozenten des jeweiligen Moduls. 2Wird der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 2 erbracht, ist ein Protokoll über die Prüfungsinhalte zu erstellen.
(2) 1Die Aufgabenstellung und die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit ist vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. 2Mit der Bewertung des Projektberichts beauftragt der Prüfungsausschuss zwei in der Weiterbildung eingesetzte Dozentinnen und Dozenten, wovon eine Person durch einen Vertreter einer Hochschule, mit der das Institut hinsichtlich einer akademischen Anerkennung der Weiterbildung kooperiert, ersetzt werden kann.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt Zeit und Ort für die mündliche Abschlussprüfung fest und lädt die Teilnehmer ein.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(5) Zu Beginn der Prüfung ist die zu prüfende Person zu fragen, ob sie gesundheitliche oder andere, die Prüfungsfähigkeit einschränkende Bedenken vorzubringen hat, die den erfolgreichen Abschluss der Prüfung gefährden könnten.
(6) Die Note der Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(8) Über das Nichtbestehen einer Prüfung nach § 60 Abs. 1 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.