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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 58
Gleichgestellte im Ausland erworbene Weiterbildungen
(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener vergleichbarer Weiterbildungen gilt das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG).
(2) Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG obliegt den anerkannten Weiterbildungseinrichtungen.