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APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 8
Prüfer und Beisitzende
(1) Prüfer sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreter.
(2) 1Für jede mündliche Prüfung bestellen die Prüfer eine Beisitzende bzw. einen Beisitzenden. 2Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen bzw. Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker sind oder in den Fächern, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. 3Die Beisitzenden haben nur beratende Funktion und besitzen kein Stimmrecht.
(3) Abweichend von Abs. 1 ernennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des LGL und Beamte des höheren Justiz- und Verwaltungsdienstes und in der Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, zu Prüfern.
(4) Die Prüfer und die Beisitzenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.