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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 7
Zuständiger Prüfungsausschuss
(1) 1Zuständig für Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts ist der jeweilige Prüfungsausschuss an der Universität, an der die Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studiengang Lebensmittelchemie studiert oder zuletzt studiert haben. 2Zuständig für die Erteilung der Zeugnisse über den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt ist die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses an der Universität, an der der jeweilige Prüfungsabschnitt beendet wird. 3Zuständig für Wiederholungsprüfungen ist der Prüfungsausschuss, unter dessen Zuständigkeit eine Prüfung zum ersten Mal abgelegt worden ist.
(2) Zuständig für Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts ist der Prüfungsausschuss für den Dritten Prüfungsabschnitt.
(3) Die Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsausschüsse können in begründeten Fällen in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen und anordnen.