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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 18
Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht
(1) 1Nach Abschluss eines Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling sein Ergebnis schriftlich mitgeteilt. 2Ist der Prüfungsabschnitt bestanden, erhält der Prüfling von der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach den Anlagen 5 bis 7. 3Das Zeugnis ist im Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt spätestens nach einem Monat nach der letzten Prüfung und nach Benotung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit, im Dritten Prüfungsabschnitt spätestens zwei Monate nach der letzten Prüfung dem Prüfling zu übergeben.
(2) Hat der Prüfling den Dritten Prüfungsabschnitt bestanden, legt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsunterlagen der für den Sitz des LGL zuständigen Regierung vor, die einen Ausweis über die Befähigung als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach Anlage 8 und ein Zeugnis über die Gesamtnote aller Prüfungsabschnitte nach Anlage 9 ausstellt.
(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfer und die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt.