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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 15
Rücktritt, Versäumnis, Nachteilsausgleich
(1) 1Bleibt der Prüfling einer Prüfung aus von ihm zu vertretendem Grund fern oder tritt er ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von ihr zurück, erhält er die Note „nicht ausreichend“ (5,0). 2Dasselbe gilt, wenn die wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht innerhalb der Bearbeitungszeit gemäß § 12 Abs. 3 erbracht wird.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2Die Vorsitzenden können, wenn als Grund eine Krankheit des Prüflings angegeben wird, die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern. 3Die Geltendmachung eines Grundes darf keine Bedingung enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 4Erkennen die Vorsitzenden die Gründe an, so gilt die jeweilige Prüfung als nicht unternommen und ein neuer Termin wird anberaumt.
(3) Nach Beginn einer einzelnen Prüfungsleistung kommt ein Rücktritt wegen eines Grundes im Sinn des Abs. 2 nicht mehr in Betracht, wenn der Prüfling an der Prüfung in Kenntnis dieses Grundes teilgenommen hat.
(4) Machen Prüflinge durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat die bzw. der Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu gestatten.