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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen von 1 bis 5 zu verwenden. 2Zur differenzierten Bewertung können die Werte der Einzelnoten um 0,3 erhöht oder verringert werden; die Notenwerte 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 dürfen nicht vergeben werden. 3Dabei entspricht
eine Note bis 1,5 einer hervorragenden Leistung („sehr gut“),
eine Note bis 2,5 einer Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt („gut“),
eine Note bis 3,5 einer Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht („befriedigend“),
eine Note bis 4,0 einer Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht („ausreichend“),
die Note 5 einer Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht („nicht ausreichend“).
(2) 1Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. 2Die wissenschaftliche Abschlussarbeit und die Gutachtenerstellungen im Dritten Prüfungsabschnitt werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet; die Bewertung muss schriftlich begründet werden. 3Die Note errechnet sich aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten. 4Weichen die Einzelnoten in der Differenz um mehr als 1,0 voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfer festgesetzt.
(3) 1Bei dem Errechnen der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 2Für die Benennung der Durchschnittsnote gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(4) 1Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsabschnitts mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. 2Die Bewertungen der Prüfungsleistungen sind bei nicht ausreichender Leistung schriftlich zu begründen.
(5) Schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfern zu bewerten.