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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 12
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
(1) 1Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von einer nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Person ausgegeben und betreut. 2Das Thema der Arbeit muss in enger Beziehung zu den Studieninhalten stehen und bedarf der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Zweiten Prüfungsabschnitts.
(2) 1Die wissenschaftliche Abschlussarbeit kann auch außerhalb der Universität durchgeführt werden. 2Dazu bedarf es der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Zweiten Prüfungsabschnitts.
(3) 1Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit beträgt sechs Monate nach Ausgabe des Themas. 2Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag hin die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Zweiten Prüfungsabschnitts angemessen verlängert werden, soweit dem Prüfling die Einhaltung der Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.
(4) 1Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der Betreuerin bzw. dem Betreuer nach Abs. 1 und einer nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Person unabhängig bewertet. 2Letztere wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Zweiten Prüfungsabschnitt bestimmt. 3Für die Bewertung und Benotung gilt § 13 entsprechend. 4Die Bewertung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit.
(5) Bei der Abgabe der wissenschaftlichen Abschlussarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.