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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 10
Zulassung zu den Prüfungsabschnitten
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zum Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt ist spätestens sechs Wochen vor Semesterschluss, zum Dritten Prüfungsabschnitt spätestens zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu stellen. 2Der Zeitraum für die Antragstellung ist vom Prüfungsausschuss zusammen mit den Prüfungsterminen rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) 1Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1.
für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt
a)
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung,
b)
der Nachweis der Immatrikulation und
c)
eine Erklärung über etwaige bisher nicht bestandene Prüfungen, Prüfungsabschnitte oder schwebende Prüfungsverfahren in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie, Biochemie oder in einem verwandten Studiengang,
2.
für den Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis über den jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnitt, gegebenenfalls der Nachweis der Befreiung gemäß § 22 und die jeweiligen Prüfungsergebnisse der Fächer, für die keine Befreiung besteht,
3.
die nach Anlage 1 für die Zulassung zum jeweiligen Prüfungsabschnitt erforderlichen Leistungsnachweise.
2Ist es den Antragstellern nicht möglich, die genannten Unterlagen fristgerecht beizufügen, kann die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses gestatten, den Nachweis auf andere Art innerhalb einer von der bzw. dem Vorsitzenden festzusetzenden Frist zu führen.
(3) 1Über die Zulassung entscheidet die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird,
2.
die nach Abs. 2 vorgeschriebenen Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt werden oder
3.
eine Prüfung nicht mehr wiederholt werden darf.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfling von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
(5) 1Meldet sich ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zu Prüfungen des jeweiligen Prüfungsabschnitts an, dass er diese
1.
beim Ersten Prüfungsabschnitt bis zum Beginn des siebten Fachsemesters,
2.
beim Zweiten Prüfungsabschnitt bis zum Ende des dreizehnten Fachsemesters,
3.
beim Dritten Prüfungsabschnitt bis zum Ende der berufspraktischen Ausbildung
abgelegt hat, so gelten diese Prüfungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Die Frist verlängert sich jeweils um die für die Wiederholung von Prüfungen aus den vorangehenden Prüfungsabschnitten benötigten Semester.