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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 31
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) 1Das Ergebnis der Prüfung soll dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin innerhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung bekanntgegeben werden. 2Die Prüfung ist abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen endgültig bewertet sind.
(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote (§ 28 Abs. 5), die entsprechende Notenbezeichnung (§ 28 Abs. 6) und, sofern festgesetzt, die Platzziffer (§ 29) zu ersehen sind.
(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens (§§ 22, 28, 30) ersichtlich sind.
(4) 1Die Einzelprüfungsbestimmungen können vorsehen, daß die Platzziffern gesondert mitgeteilt werden. 2Sie bestimmen ferner, ob und wie dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin die Einzelnoten mitgeteilt werden.
(5) Die Einzelprüfungsbestimmungen können vorsehen, dass Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen bis zu einer bestimmten Gesamtprüfungsnote oder auf Antrag das Zeugnis ohne Angabe der Gesamtprüfungsnote und der entsprechenden Notenbezeichnung dahin zu erteilen ist, dass sie die Prüfung bestanden haben.
(6) 1Eine anonymisierte Aufstellung nach Prüfungsnoten und gegebenenfalls Platzziffern ist der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spätestens zwei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übermitteln. 2Der Landespersonalausschuss kann weitergehende Informationen und Unterlagen anfordern, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung seiner Aufgabe nach Art. 115 Abs. 1 Nr. 3 BayBG erforderlich ist.