Inhalt
(1) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung,
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= 1
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gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
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= 2
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befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
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= 3
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ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
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= 4
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mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
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= 5
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ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
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= 6
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(2) In den Einzelprüfungsbestimmungen können ein Punktesystem oder Noten mit Dezimalstellen zur weiteren Aufgliederung der Prüfungsnoten nach Abs. 1 vorgesehen werden.