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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 27
Notenskala
(1) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung,
= 1
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
= 2
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
= 3
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
= 4
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
= 5
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
= 6
(2) In den Einzelprüfungsbestimmungen können ein Punktesystem oder Noten mit Dezimalstellen zur weiteren Aufgliederung der Prüfungsnoten nach Abs. 1 vorgesehen werden.