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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 30
Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist unbeschadet des § 22 nicht bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat.