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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 78
Zuständige Landesbehörden
(1) Zuständige Landesbehörde nach § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 SGB XI ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(2) Zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist die Regierung, in deren Bezirk die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat.
(3) Zuständige Landesbehörden nach § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB XI sind die jeweils zur Hinwirkung verpflichteten kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke.