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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 77b
Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten
Die Bezirke, Landkreise und kreisfreien Gemeinden können von den Pflegekassen und Krankenkassen zur bedarfsgerechten Gewährleistung einer wohnortnahen Beratung den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten gemäß § 7c Abs. 1a SGB XI verlangen.