Inhalt
    
    
            
              Art. 77b
               Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten 
              
             
            Die Bezirke, Landkreise und kreisfreien Gemeinden können von den Pflegekassen und Krankenkassen zur bedarfsgerechten Gewährleistung einer wohnortnahen Beratung den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten gemäß § 7c Abs. 1a SGB XI verlangen.