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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 73
Vollstationäre Einrichtungen
1Die Bezirke haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte vollstationäre Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 2Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich entsprechender Einrichtungen der Altenpflege Pflichtaufgabe der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis.