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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 72
Teilstationäre Einrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege
1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 2Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich entsprechender Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder einer psychischen Erkrankung Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.