Inhalt
    
    
        
          Art. 3
           (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG) 
          
         
         1Soweit der Teilnehmergemeinschaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. 2§ 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend. 3Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 FlurbG angefochten werden.