Inhalt
Art. 3
(Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)
1Soweit der Teilnehmergemeinschaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. 2§ 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend. 3Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 FlurbG angefochten werden.