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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.07.2026
Fassung: 08.02.1994
Art. 7
Gemeinschaftliche Anlagen
(Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)
Die gemeinschaftlichen Anlagen können öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen.