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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 8
(Zu § 33 FlurbG)
1Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. 2Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die vom Amt für Ländliche Entwicklung nach Anhörung des Vorstands aus einer vom Amt für Ländliche Entwicklung im Benehmen mit der amtlich anerkannten berufsständischen Organisation der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden. 3Sie dürfen nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören. 4Für die Beiziehung besonderer anerkannter Sachverständiger gilt § 31 Abs. 2 FlurbG.