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Art. 16
Widerspruchsverfahren
(Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
(1) Über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan entscheidet ein beim Amt für Ländliche Entwicklung gebildeter Spruchausschuss.
(2) Dem Spruchausschuss gehören an:
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ein vom Staatsministerium berufener Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat, als Vorsitzender,
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ein vom Staatsministerium berufener Beschäftigter mit der Befähigung zum Richteramt und
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zwei ehrenamtliche Beisitzer, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind oder waren und die besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben.
(3) 1Wer nach Art. 15 zum ehrenamtlichen Richter oder Stellvertreter beim Flurbereinigungsgericht berufen ist, darf nicht zugleich als ehrenamtlicher Beisitzer tätig sein. 2Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer an jedem Amt für Ländliche Entwicklung auf, die wenigstens zwölf Namen enthalten soll. 3Aus dieser Liste beruft das Staatsministerium die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) 1Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses richten sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). 2Zuständig für die Entscheidung ist das Flurbereinigungsgericht.
(5) 1Der Vorsitzende entscheidet über offensichtlich unzulässige Widersprüche allein. 2Im Übrigen entscheidet der Spruchausschuss mit einer Mehrheit von drei Stimmen. 3Kommt diese Mehrheit nicht zustande, wird der Fall nach nochmaliger Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut behandelt und nach Art. 91 BayVwVfG entschieden.