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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 20
(Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
(1) 1 Beim Amt für Ländliche Entwicklung wird ein Spruchausschuß gebildet, der in der Besetzung von einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat, einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt und zwei ehrenamtlichen Beisitzern entscheidet. 2Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs sein. 3Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. 4Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben.
(2) Das Staatsministerium beruft die beamteten Mitglieder des Spruchausschusses und bestimmt den Vorsitzenden.
(3) 1Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer an jedem Amt für Ländliche Entwicklung auf, die wenigstens zwölf Namen enthalten soll. 2Das Staatsministerium beruft aus dieser Liste die Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) 1Für den Ausschluß und die Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Zuständig zur Entscheidung ist das Flurbereinigungsgericht.