Inhalt
Art. 14
Form
(Abweichend von § 130 Abs. 3 FlurbG)
Die Verhandlungsniederschrift (§ 129 Abs. 1 FlurbG) ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben oder deren Inhalt ist von ihm in der elektronisch geführten behördlichen Akte zu bestätigen.