Inhalt

AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 12
(Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)
Die gemeinschaftlichen Anlagen können öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen.