Inhalt
Art. 12
Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Öffentliche Bekanntmachung
(Abweichend von den §§ 110, 111 Abs. 2 FlurbG)
1Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung angeordnet oder zugelassen, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung oder der Auslegung durch die obere Flurbereinigungsbehörde, die Flurbereinigungsbehörde oder die Teilnehmergemeinschaft bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auf einer Internetseite der örtlich zuständigen oberen Flurbereinigungsbehörde zugänglich gemacht wird. 2Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich; § 111 Abs. 2 FlurbG findet keine Anwendung. 3Ein Hinweis auf die Bekanntmachung oder Auslegung soll in geeigneter Weise in der Flurbereinigungsgemeinde erfolgen. 4Auf Verlangen eines Betroffenen hat die Flurbereinigungsgemeinde die digitale Bekanntmachung diesem, innerhalb ihrer üblichen Öffnungszeiten für den Besucherverkehr, zugänglich zu machen. 5Kann die Verkündungsfähigkeit der handelnden Stelle nicht auf andere Weise gesichert werden oder ist es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich, eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung sofort bekannt zu machen und ist eine Bekanntmachung nach Satz 1 nicht rechtzeitig möglich, kann die öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung im Internetauftritt des Staatsministeriums, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel, insbesondere Aushang an für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen, bekannt gemacht werden. 6Der Wortlaut der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung oder Auslegung ist anschließend unverzüglich nachrichtlich nach Satz 1 zu veröffentlichen.