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BayGMPP
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 23.06.2015
Art. 9
Portal
(1) 1Die AKDB kann aus dem nach Art. 7 geschaffenen Datenbestand ein Portal betreiben, aus dem automatisiert einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und Datenbestätigungen nach § 49a BMG erteilt werden. 2Für diese verlangt die AKDB vom Auskunftssuchenden ein privatrechtliches Entgelt. 3Das Entgelt ist so zu bemessen, dass auch die Aufwände des Staates und der Meldebehörden zur Schaffung, Aktualisierung und Nutzung des Datenbestands nach Art. 7 anteilig ausgeglichen werden können. 4Das Nähere können das Staatsministerium und die AKDB im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln.
(2) 1 Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. 2Die Mitteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG und § 49a Abs. 2 Satz 2 BMG erteilt die AKDB.