Inhalt

BayGMPP
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 23.06.2015
Art. 3
Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung
(1) Die Meldebehörden können Aufgaben der Meldedatenverarbeitung, die über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 2 hinausgehen, auf andere Meldebehörden, auf Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen oder auf die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) übertragen.
(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.