Inhalt
Art. 11
Verordnungsermächtigungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
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das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG und die Dauer der Aufbewahrung des jeweiligen Meldescheins bei der Meldebehörde zu regeln;
- 2.
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das Muster der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG und der Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG zu regeln;
- 3.
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das Muster der Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG, die Anzahl der Ausfertigungen sowie das Nähere über die Bereithaltung für die Vorlage nach Art. 4 Abs. 1 zu regeln;
- 4.
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für regelmäßige Übermittlungen durch die Meldebehörden nach Maßgabe der in §§ 34 und 36 BMG genannten Voraussetzungen sowie zur Aufgabenbestimmung und Führung des Datenbestands nach Art. 7
- a)
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die Datenempfänger,
- b)
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den Anlass und Zweck der Übermittlungen,
- c)
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die zu übermittelnden Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise und
- d)
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das Nähere zu Art und Form des Verfahrens einschließlich des Übermittlungswegs
festzulegen;
- 5.
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die in § 55 Abs. 2 BMG umschriebenen Kompetenzen wahrzunehmen und das Nähere zu Art und Form des Verfahrens zu regeln;
- 6.
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nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 BMG die Verwendung von weiteren Auswahldaten festzulegen und weitere zum Abruf berechtigte Behörden im Sinn von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG zu bestimmen und
- 7.
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für den Datenbestand nach Art. 10 Abs. 1 die von der AKDB zu speichernden Daten, Inhalt und Umfang der von den Pass- und Personalausweisbehörden der AKDB zu übermittelnden Daten sowie das Nähere zu Art und Form des Verfahrens für Betrieb und Nutzung einschließlich des Übermittlungswegs und abrufberechtigter Behörden festzulegen.