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BayGMPP
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 23.06.2015
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Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
(BayGMPP)
Vom 23. Juni 2015
(GVBl S. 178)
BayRS 210-3-I

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Meldebehörden
(1) 1Meldebehörden sind die Gemeinden. 2Sie nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. 3In bewohnten gemeindefreien Gebieten wird die Aufgabe der Meldebehörde von einer angrenzenden Gemeinde wahrgenommen, die von der Regierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
(2) 1Örtlich zuständig ist
1.
im Fall des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Meldebehörde des aktuellen Hauptwohnsitzes der betroffenen Person,
2.
für Melderegisterauskünfte im Übrigen und für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,
3.
im Übrigen die Meldebehörde, bei der ein meldepflichtiger Vorgang stattfindet.
2Bei Personen, die in Deutschland nicht mehr gemeldet sind oder deren Wohnung sich nicht feststellen lässt, ist die Meldebehörde zuständig, bei der die betroffene Person zuletzt gemeldet war.
Art. 2
Auftragsverarbeitung
(1) 1Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Meldedaten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann er die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. 2Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.
(2) Werden die Daten des Einwohners nach Abs. 1 gespeichert, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4 Abs. 1 BMG) verwendet werden.
(3) Auf die bei einem Auftragsverarbeiter gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diesen Auftragsverarbeiter beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 33 BMG finden in den Fällen des Abs. 3 nicht statt.
Art. 3
Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung
(1) Die Meldebehörden können Aufgaben der Meldedatenverarbeitung, die über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 2 hinausgehen, auf andere Meldebehörden, auf Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen oder auf die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) übertragen.
(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Art. 4
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Soweit es zur Erhebung eines Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder einer Kurtaxe erforderlich ist, sind auf dem Meldeschein auch der Tag der tatsächlichen Abreise der betroffenen Person sowie des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners zu erheben.
(2) Behörden im Sinn des § 30 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 BMG sind die Meldebehörden.
Art. 5
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
1Die Aufgaben einer Vermittlungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung nimmt die AKDB wahr. 2Sie führt insoweit die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaates Bayern für das Meldewesen“.
Art. 6
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).
(2) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln den Meldebehörden Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person.
Art. 7
Zentraler Meldedatenbestand
(1) Die Meldebehörden übermitteln tagesaktuell die Daten ihrer Einwohner nach § 3 Abs. 1 BMG, bezüglich § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG ohne Sperrkennwort und Sperrsumme, und nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bis 11 BMG sowie Änderungen dieser Daten an die AKDB.
(2) 1Die AKDB hat den nach Abs. 1 geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zu speichern und darf ihn im Übrigen nur nach Maßgabe gesonderter Vorschriften verarbeiten. 2Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung –DSGVO).
(3) Regelmäßige Datenübermittlungen können auch aus dem Datenbestand nach Abs. 1 erfolgen.
(4) Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen im Inland sowie Datenbestätigungen nach § 39a BMG erfolgen ausschließlich aus dem Datenbestand nach Abs. 1.
(5) 1Die AKDB hält die in § 23 Abs. 2 BMG genannten Daten im Datenbestand nach Abs. 1 für eine Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein bereit. 2Die Zuzugsmeldebehörde sowie im Fall des § 23a Abs. 1 BMG auch die meldepflichtige Person können die in Satz 1 genannten Daten zu diesem Zweck auch aus dem nach Abs. 1 geschaffenen Datenbestand automatisiert abrufen. 3Von der Pflicht zur Vorhaltung der in § 23 Abs. 2 BMG genannten Daten sind die Meldebehörden im Fall des Satzes 2 befreit.
(6) 1Das Staatsministerium darf der AKDB im Einzelfall gestatten und sie verpflichten, für öffentliche Stellen Auswertungen des Datenbestands nach Abs. 1 vorzunehmen und die Ergebnisse zu übermitteln, wenn eine Erhebung der Daten bei den einzelnen Meldebehörden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. 2Die Auswertung und Übermittlung müssen zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.
Art. 8
Beteiligung der Meldebehörden
(1) 1Sind für die Erfüllung der der AKDB obliegenden Aufgaben der Meldedatenverarbeitung im Einzelfall Abwägungen vorzunehmen oder Beteiligungsrechte Dritter zu beachten, leitet die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Vorgänge der zuständigen Meldebehörde zur abschließenden Bearbeitung zu. 2Gleichzeitig erteilt die AKDB die Mitteilungen nach § 34a Abs. 5 Satz 1 BMG und § 39a Abs. 2 Satz 3 BMG.
(2) 1Bei der AKDB gestellte Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO sind durch diese gemäß den §§ 10, 11 BMG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 BMG im Einvernehmen mit der zuständigen Meldebehörde zu beantworten. 2Die für diese Auskunft erforderlichen Daten speichert die AKDB. 3Die Rechte der betroffenen Person nach den Art. 15 bis 22 DSGVO und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des BMG sind im Übrigen gegenüber der zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.
Art. 9
Portal
(1) 1Die AKDB kann aus dem nach Art. 7 geschaffenen Datenbestand ein Portal betreiben, aus dem automatisiert einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und Datenbestätigungen nach § 49a BMG erteilt werden. 2Für diese verlangt die AKDB vom Auskunftssuchenden ein privatrechtliches Entgelt. 3Das Entgelt ist so zu bemessen, dass auch die Aufwände des Staates und der Meldebehörden zur Schaffung, Aktualisierung und Nutzung des Datenbestands nach Art. 7 anteilig ausgeglichen werden können. 4Das Nähere können das Staatsministerium und die AKDB im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln.
(2) 1 Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. 2Die Mitteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG und § 49a Abs. 2 Satz 2 BMG erteilt die AKDB.
Art. 10
Pass- und Personalausweiswesen
(1) Die AKDB führt jeweils einen zentralen Pass- und Personalausweisregisterdatenbestand gemäß § 27a Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG) in der am 1. September 2021 geltenden Fassung und § 34a Satz 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) in der am 1. September 2021 geltenden Fassung.
(2) Soweit Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Justizvollzugsanstalten die Pass- oder Personalausweisbehörden um Übermittlung von Daten ersuchen, gelten § 22 Abs. 3 Satz 4 und 5 PaßG und § 24 Abs. 3 Satz 4 und 5 PAuswG entsprechend.
Art. 11
Verordnungsermächtigungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG und die Dauer der Aufbewahrung des jeweiligen Meldescheins bei der Meldebehörde zu regeln;
2.
das Muster der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG und der Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG zu regeln;
3.
das Muster der Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG, die Anzahl der Ausfertigungen sowie das Nähere über die Bereithaltung für die Vorlage nach Art. 4 Abs. 1 zu regeln;
4.
für regelmäßige Übermittlungen durch die Meldebehörden nach Maßgabe der in §§ 34 und 36 BMG genannten Voraussetzungen sowie zur Aufgabenbestimmung und Führung des Datenbestands nach Art. 7
a)
die Datenempfänger,
b)
den Anlass und Zweck der Übermittlungen,
c)
die zu übermittelnden Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise und
d)
das Nähere zu Art und Form des Verfahrens einschließlich des Übermittlungswegs
festzulegen;
5.
die in § 55 Abs. 2 BMG umschriebenen Kompetenzen wahrzunehmen und das Nähere zu Art und Form des Verfahrens zu regeln;
6.
nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 BMG die Verwendung von weiteren Auswahldaten festzulegen und weitere zum Abruf berechtigte Behörden im Sinn von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG zu bestimmen und
7.
für den Datenbestand nach Art. 10 Abs. 1 die von der AKDB zu speichernden Daten, Inhalt und Umfang der von den Pass- und Personalausweisbehörden der AKDB zu übermittelnden Daten sowie das Nähere zu Art und Form des Verfahrens für Betrieb und Nutzung einschließlich des Übermittlungswegs und abrufberechtigter Behörden festzulegen.
Art. 10a
(aufgehoben)
Art. 10b
(aufgehoben)
Art. 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft.
München, den 23. Juni 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer