Inhalt
Art. 2
Auftragsverarbeitung
(1) 1Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Meldedaten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann er die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. 2Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.
(2) Werden die Daten des Einwohners nach Abs. 1 gespeichert, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4 Abs. 1 BMG) verwendet werden.
(3) Auf die bei einem Auftragsverarbeiter gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diesen Auftragsverarbeiter beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 33 BMG finden in den Fällen des Abs. 3 nicht statt.