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BayGMPP
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 23.06.2015
Art. 7
Zentraler Meldedatenbestand
(1) Die Meldebehörden übermitteln tagesaktuell die Daten ihrer Einwohner nach § 3 Abs. 1 BMG, bezüglich § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG ohne Sperrkennwort und Sperrsumme, und nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bis 11 BMG sowie Änderungen dieser Daten an die AKDB.
(2) 1Die AKDB hat den nach Abs. 1 geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zu speichern und darf ihn im Übrigen nur nach Maßgabe gesonderter Vorschriften verarbeiten. 2Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung –DSGVO).
(3) Regelmäßige Datenübermittlungen können auch aus dem Datenbestand nach Abs. 1 erfolgen.
(4) Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen im Inland sowie Datenbestätigungen nach § 39a BMG erfolgen ausschließlich aus dem Datenbestand nach Abs. 1.
(5) 1Die AKDB hält die in § 23 Abs. 2 BMG genannten Daten im Datenbestand nach Abs. 1 für eine Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein bereit. 2Die Zuzugsmeldebehörde sowie im Fall des § 23a Abs. 1 BMG auch die meldepflichtige Person können die in Satz 1 genannten Daten zu diesem Zweck auch aus dem nach Abs. 1 geschaffenen Datenbestand automatisiert abrufen. 3Von der Pflicht zur Vorhaltung der in § 23 Abs. 2 BMG genannten Daten sind die Meldebehörden im Fall des Satzes 2 befreit.
(6) 1Das Staatsministerium darf der AKDB im Einzelfall gestatten und sie verpflichten, für öffentliche Stellen Auswertungen des Datenbestands nach Abs. 1 vorzunehmen und die Ergebnisse zu übermitteln, wenn eine Erhebung der Daten bei den einzelnen Meldebehörden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. 2Die Auswertung und Übermittlung müssen zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.