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BayGMPP
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 23.06.2015
Art. 6
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).
(2) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln den Meldebehörden Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person.