Inhalt
    
    
        
          Art. 6
           Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 
          
         
        (1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).
        (2) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln den Meldebehörden Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person.