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BayGMPP
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 23.06.2015
Art. 4
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Soweit es zur Erhebung eines Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder einer Kurtaxe erforderlich ist, sind auf dem Meldeschein auch der Tag der tatsächlichen Abreise der betroffenen Person sowie des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners zu erheben.
(2) Behörden im Sinn des § 30 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 BMG sind die Meldebehörden.