Inhalt

AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 34
Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung
1Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von denen seine Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. 2Über die Wahrheit seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.