Inhalt

AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 33
Kraftloserklärung einer Sparurkunde
1Die Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde einer öffentlichen Sparkasse kann auch bei der Sparkasse beantragt werden. 2Für das bei der Kraftloserklärung zu beachtende Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 34 bis 42.