Inhalt

Text gilt ab: 01.03.1991
Fassung: 01.12.1987
Anhang 2
Schlußprotokoll
(1)
Artikel 10 Abs. 1 des Vertrages über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau bezieht sich insbesondere auf
a)
das Übereinkommen zwischen der Bayerischen Staatsregierung und der Österreichischen Bundesregierung über Ableitungen aus dem Rißbach-, Dürrach- und Walchengebiet vom 16. Oktober 1950,
b)
den Vertrag zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Staatsregierung des Freistaates Bayern über die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft vom 16. Oktober 1950,
c)
das Abkommen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Bayern und der Republik Österreich über die Donaukraftwerk Jochenstein Großaktiengesellschaft vom 13. Februar 1952,
d)
das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Freistaates Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach vom 14. August 1959,
e)
den Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Deutschen Regierung betreffend die Überleitung von Lechwasser in das Maingebiet vom 26. Januar 1923, dessen Wiederanwendung mit Wirkung vom 1. Mai 1952 bestätigt wurde.
(2)
Mit Verbalnote vom 1. Februar 1971 hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien der Österreichischen Bundesregierung die Studie der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern betreffend die Überleitung von Altmühl- und Donauwasser in das Regnitz-Maingebiet übermittelt, die sich im Rahmen des Notenwechsels von 1923 [Absatz 1, Buchstabe e)] hält. Es besteht Übereinstimmung, daß auf Änderungen des in dieser Studie beschriebenen Projekts, die sich auf österreichisches Gebiet wesentlich nachteilig auswirken können, Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau Anwendung findet.