Inhalt

Text gilt ab: 01.03.1991
Fassung: 01.12.1987
Artikel 3
(1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung darauf hinwirken, daß die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich nicht wesentlich nachteilig beeinflußt werden. Sie werden mit dem Ziel der gegenseitigen Abstimmung beraten, sofern eine Seite eine solche Beeinflussung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung unter Anführung triftiger Gründe geltend macht.
(2) Bei Vorhaben an anderen Gewässern, welche die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates wesentlich nachteilig beeinflussen können, werden die Vertragsparteien vor deren Durchführung auf Wunsch der betreffenden Vertragspartei über Möglichkeiten der Abwendung solcher Einflüsse beraten.