Inhalt

Text gilt ab: 01.03.1991
Fassung: 01.12.1987
Artikel 10
(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.
(2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.
(3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.