Inhalt

Text gilt ab: 01.03.1991
Fassung: 01.12.1987
Anhang 1
Statut der Ständigen Gewässerkommission
Artikel 1
Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Ständigen Gewässerkommission besteht aus neun Mitgliedern, die Delegation der Republik Österreich besteht aus sechs Mitgliedern. Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und die Republik Österreich andererseits bestellen ein Delegationsmitglied zum Leiter ihrer Delegation und ernennen gleichzeitig die Vertreter der Delegationsmitglieder. Jede Delegation hat eine Stimme.
Artikel 2
(1) Die Ständige Gewässerkommission tritt wenigstens einmal jährlich, im übrigen nach Bedarf oder in dringenden Fällen innerhalb von zwei Monaten auf Antrag eines Delegationsleiters zusammen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die Ständige Gewässerkommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zusammen.
(3) Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Delegationsleiter eines Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Sitzung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter.
Artikel 3
(1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(2) Die Ständige Gewässerkommission kann Sachverständige mit der Durchführung einzelner genau bezeichneter Aufgaben beauftragen.
Artikel 4
(1) Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten und die ihrer Sachverständigen.
(2) Sind Sachverständige im Auftrag der Ständigen Gewässerkommission tätig, so werden die Kosten je zur Hälfte von der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits getragen.
Artikel 5
Die Ständige Gewässerkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 6
Die Ständige Gewässerkommission kann bei Bedarf für einzelne Gewässer oder Teile davon sowie für einzelne Sachgebiete Arbeitsausschüsse einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind. Die Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkommission über ihre Tätigkeit.
Artikel 7
Die Arbeitssprache der Kommission ist Deutsch.