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Inhaltsverzeichnis
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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau Vom 1. Dezember 1987 (Art. 1–12)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
[Schlussformel]
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Anhang 1 Statut der Ständigen Gewässerkommission
Anhang 2 Schlußprotokoll
Erklärung Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Vertrag über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits
(Anhang) Maßnahmen des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
Inhalt
Text gilt ab: 01.03.1991
Fassung: 01.12.1987
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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Vom 1. Dezember 1987
Die Vertragsparteien
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere des Gewässerschutzes und der Abflußverhältnisse, zu vertiefen,
in dem Bestreben, die wasserwirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen,
in dem Bemühen, die Güte der gemeinsamen Grenzgewässer der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einzugsgebiet der Donau möglichst zu verbessern,
sind wie folgt übereingekommen: