Inhalt

Text gilt ab: 01.03.1991
Fassung: 01.12.1987
Artikel 5
Die zuständigen Behörden werden Kontrollmessungen des Gütezustandes der Gewässer, soweit zweckmäßig gemeinsam, in Bereichen vornehmen, in denen das Gewässer die Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bildet oder kreuzt.