LG Augsburg: Vollstreckungsauftrag, Aussetzung der Vollziehung, Kostenentscheidung, Einstweilige Anordnung, Angefochtener Beschluss, Vollstreckungstitel, Sofortige Beschwerde, Vermögensauskunft, Zurückverweisung, Anwaltszwang, Rechtliches Gehör, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Sicherheitsleistung, Prozeßfähigkeit, Beschlüsse des Amtsgerichts, Aufhebung einer Verpflichtung, Schuldner, Aussteller, Unterliegen, Voraussetzungen
Beschluss vom 02.03.2022 – 041 T 4037/21