OLG München: Auftragsbestätigung, Einrede der Verjährung, Gewährleistungsansprüche, Gegenerklärung, Einheitlicher Werkvertrag, Konkludente Abnahme, Stillschweigende Abnahme, Einheitliches Vertragsverhältnis, Heizungsanlagen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kosten des Berufungsverfahrens, Landgerichte, Funktionstauglichkeit, Gesamtschuldner, Prüfungsfrist, Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze, Beauftragte, Kostenentscheidung, Auftraggeber
Beschluss vom 17.05.2021 – 28 U 744/21 Bau